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941.11 APV CH-BL

§ 18 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen

Schlussbestimmungen
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§ 18 APV · Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen

1. Betriebsbewilligungen, welche vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.

2. Institutionen, welche ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1 Jahres ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsbewilligung einzuholen.

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