941.11
APV
CH-BL
§ 18 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen
Schlussbestimmungen
§ 18 APV · Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen
1. Betriebsbewilligungen, welche vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
2. Institutionen, welche ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1 Jahres ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsbewilligung einzuholen.