Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.11 APV CH-BL

§ 17 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Kostenübernahme durch die Gemeinde

Stationäre Angebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 APV · Kostenübernahme durch die Gemeinde

1. Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen werden, wenn

a. gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen,

b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde,

c. ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder

d. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.

← § 16 APV Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen § 18 APV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →