941.11
APV
CH-BL
§ 17 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Kostenübernahme durch die Gemeinde
Stationäre Angebote
§ 17 APV · Kostenübernahme durch die Gemeinde
1. Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen werden, wenn
a. gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen,
b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde,
c. ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder
d. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.