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941.11 APV CH-BL

§ 16 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Sicherstellung

Stationäre Angebote
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§ 16 APV · Sicherstellung

1. Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Sicherstellung in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF 12'000.- verlangen.

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