941.11
APV
CH-BL
§ 16 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Sicherstellung
Stationäre Angebote
§ 16 APV · Sicherstellung
1. Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Sicherstellung in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF 12'000.- verlangen.