941.11
APV
CH-BL
§ 15 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Verfahren
Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
§ 15 APV · Verfahren
1. Die Direktion kann Gesuche, die vollständig sind und den Anforderungen entsprechen, der Fachkommission zur fachlichen Beurteilung vorlegen.
2. Der Entscheid erfolgt durch die Direktion unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.