941.11
APV
CH-BL
§ 14 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Fachkommission
Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
§ 14 APV · Fachkommission
1. Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission mit höchstens 9 Mitgliedern.
2. Die Kommission besteht aus externen Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden.