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941.11 APV CH-BL

§ 14 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Fachkommission

Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
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§ 14 APV · Fachkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission mit höchstens 9 Mitgliedern.

2. Die Kommission besteht aus externen Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden.

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