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941.11 APV CH-BL

§ 12 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Grundsätze

Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
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§ 12 APV · Grundsätze

1. Die Direktion richtet Beiträge an innovative Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung aus.

2. Die Beiträge werden geleitstet

a. als Anschubfinanzierung, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint;

b. zur befristeten Mitfinanzierung eines Pilotprojekts.

3. Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

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