941.11
APV
CH-BL
§ 11 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Verspätete oder unvollständige Einreichung
Datenlieferung und Statistiken
§ 11 APV · Verspätete oder unvollständige Einreichung
1. Die Direktion kann für ihren Aufwand aufgrund verspätet oder unvollständig eingereichter Dokumente und Daten eine Gebühr nach dem Ansatz für Kontrollen und Inspektionen gemäss Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich vom 15. Dezember 2015 erheben.
2. Die Direktion informiert die zuständige Versorgungsregion gemäss § 10a Abs. 3 über verspätet oder unvollständig eingereichte Daten und Dokumente der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Versorgungsregion ist berechtigt, die Tarife angemessen zu kürzen oder Tarifanpassungsbegehren nur teilweise oder gar nicht zu berücksichtigen.