§ 10a Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Kostenrechnung und Leistungsstatistik, stationäre Leistungserbringer
§ 10a APV · Kostenrechnung und Leistungsstatistik, stationäre Leistungserbringer
1. Die stationären Pflegeeinrichtungen erstellen die Kostenrechnung, die Anlagebuchhaltung und die Leistungsstatistik gemäss der Erfassungsmethodik der Fachgruppe Monitoring APH vom Dezember 2024 (Anhang 1) und reichen die Vollversion der abgeschlossenen und durch eine unabhängige, akkreditierte Revisionsstelle geprüfte Kostenrechnung jährlich bis Ende Mai des Folgejahres gemäss deren Vorgaben an die Direktion ein.
2. Sie lassen sich die Einhaltung der Erfassungsmethodik durch die Revisionsstelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion sowie den Gemeinden und Versorgungsregionen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, bis Ende Mai des Folgejahres ein.
3. Die Direktion erstellt zuhanden der Versorgungsregionen ein Datenset mit den tarifrelevanten Informationen der Einrichtungen, bei welchen sie zur Festlegung der Tarife zuständig sind.