941.11
APV
CH-BL
§ 10 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Statistiken
Datenlieferung und Statistiken
§ 10 APV · Statistiken
1. Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zutreffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen.