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941.11 APV CH-BL

§ 10 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Statistiken

Datenlieferung und Statistiken
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§ 10 APV · Statistiken

1. Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zutreffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen.

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