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934.400 CH-BL

§ 6 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)

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§ 6 Vereinbarung Chrischonaklinik

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Vertrag vom 3./13. Mai 1977 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Bürgerspital Basel über die Hospitalisierung von Patienten aus Basel-Land in der St. Chrischonaklinik aufgehoben.

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