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934.400 CH-BL

§ 5 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)

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§ 5 Vereinbarung Chrischonaklinik

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Sie kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 1996.

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