934.400
CH-BL
§ 5 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)
§ 5 Vereinbarung Chrischonaklinik
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 1996.