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§ 4 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)

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§ 4 Vereinbarung Chrischonaklinik

1. Die Abrechnung der Vergütungen des Kantons Basel-Landschaft erfolgt vierteljährlich unter monatlichen Akontozahlungen mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist befugt, die Grundlagen der Abrechnungen unter Wahrung des Amts- und Artzgeheimnisses durch Auftragserteilung an die Revisionsstelle des Bürgerspitals (Schweizerische Treuhandgesellschaft) kontrollieren zu lassen.

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