934.400
CH-BL
§ 3 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)
§ 3 Vereinbarung Chrischonaklinik
1. Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Bürgerspital Basel 90% der Differenz zwischen den Leistungen der Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung, deren Garanten und den anrechenbaren Betriebskosten.
2. Die anrechenbaren Betriebskosten pro Pflegetag werden als anrechenbare Kosten pro Pflegetag gemäss den Bestimmungen des Anhangs vereinbart.
3. Auf die Vergütung des Kantons Basel-Landschaft ist auf den Patientenrechnungen hinzuweisen.