934.400
CH-BL
§ 2 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)
§ 2 Vereinbarung Chrischonaklinik
1. Die Aufnahme erfolgt nach Absprache mit den vorbehandelnden Spitalärztinnen und -ärzten; in Ausnahmefällen mit den Hausärztinnen und -ärzten.
2. Der Aufenthalt selbst soll auf die medizinisch notwendige Dauer beschränkt sein. Die Chrischonaklinik arbeitet mit den Sozialdiensten der einweisenden Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz zusammen. Bezüglich der Entlassung ist insbesondere die Betreuung durch Angehörige, Verwandte und die Spitex frühzeitig abzuklären.
3. Werden die Patientinnen und Patienten durch ausserkantonale Spitäler eingewiesen, so obliegt die Abklärung gemäss Absatz 2 allein der Chrischonaklinik.