934.400
CH-BL
§ 1 Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik (Vereinbarung Chrischonaklinik)
§ 1 Vereinbarung Chrischonaklinik
1. Das Bürgerspital Basel verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Rehabilitations-Patientinnen und -Patienten (exklusive Geriatrie) in der Allgemeinen Abteilung der Chrischonaklinik aufzunehmen, wobei die Anzahl der da zu erbringenden Pflegetage pro Jahr gemäss den Bestimmungen des Anhangs limitiert wird.
2. Die Aufenthalte sind in der Regel auf maximal 30 Tage beschränkt. Der Ein- und der Austrittstag werden voll verrechnet.