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934.13 CH-BL

§ 6 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

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§ 6 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren schriftlich gekündigt werden.

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