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934.13 CH-BL

§ 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

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§ 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Die anteilmässigen Kosten der Bereitstellung und Wartung der Anlagen werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Für den Fall der effektiven Mitbenützung der Anlagen wird jedoch für die entsprechenden Kosten gegenseitig Rechnung gestellt.

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