934.13
CH-BL
§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes
§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes
1. Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen Bestimmungen der beiden Kantone.
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Kanton Basel-Landschaft 934.13
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