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934.13 CH-BL

§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

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§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen Bestimmungen der beiden Kantone.

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