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934.13 CH-BL

§ 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

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§ 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte Operationsstelle Kantonsspital Bruderholz durch die sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.

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