934.13
CH-BL
§ 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes
§ 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes
1. Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte Operationsstelle Kantonsspital Bruderholz durch die sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.
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Kanton Basel-Landschaft 934.13
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