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934.13 CH-BL

§ 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

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§ 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehandlungsspital für spezielle Versorgungen (Schädel-Hirn-Verletzungen, schwere Verbrennungen) im Sinne eines Zentralspitals die Geschützte Operationsstelle des Kantonsspitals Basel für die selektive Patientenaufnahme in allen strategischen Fällen der Gesamtverteidigung zur Mitbenützung zur Verfügung.

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