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934.13 CH-BL

§ 1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

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§ 1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitätshilfsstelle «Gellert» (Sektor 21) und die Geschützte Operationsstelle Bethesda durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.

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