934.13
CH-BL
§ 1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes
§ 1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes
1. Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitätshilfsstelle «Gellert» (Sektor 21) und die Geschützte Operationsstelle Bethesda durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.