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934.13 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 934.13

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitätshilfsstelle «Gellert» (Sektor 21) und die Geschützte Operationsstelle Bethesda durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.

1. Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehandlungsspital für spezielle Versorgungen (Schädel-Hirn-Verletzungen, schwere Verbrennungen) im Sinne eines Zentralspitals die Geschützte Operationsstelle des Kantonsspitals Basel für die selektive Patientenaufnahme in allen strategischen Fällen der Gesamtverteidigung zur Mitbenützung zur Verfügung.

1. Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte Operationsstelle Kantonsspital Bruderholz durch die sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.

1. Die anteilmässigen Kosten der Bereitstellung und Wartung der Anlagen werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Für den Fall der effektiven Mitbenützung der Anlagen wird jedoch für die entsprechenden Kosten gegenseitig Rechnung gestellt.

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren schriftlich gekündigt werden.

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