§ 9 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Notarzteinsatz
§ 9 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Notarzteinsatz
1. Die Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten wird eigenständig durch die Rettungsdienste in Absprache mit den zuständigen kantonalen Krankenhäusern gesichert.
2. Vertragliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Notärztinnen und Notärzten in den jeweiligen Einsatzgebieten sind möglich.
3. Die Rettungsdienste entscheiden selbständig über den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten. Die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten hat den Richtlinien vom 4. März 1993 des Schweiz. Roten Kreuzes betr. «Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit» zu genügen.
4. Anstelle von Notärztinnen oder Notärzten kann diplomiertes Anästhesiepersonal aufgrund einer Delegation der Kompetenzen durch die verantwortliche Notärztin oder den verantwortlichen Notarzt eingesetzt werden.