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934.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Luftrettung

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§ 8 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Luftrettung

1. Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter der dieser Verordnung unterstellten Transportdienste sind berechtigt, zur Hilfeleistung bei einer Rettung, für einen schonenden Transport, zur Beschleunigung eines Transportes oder zur Zubringung eines Notarztes oder einer Notärztin Mittel der Luftrettung anzufordern. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind mit der Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft Absprachen zu treffen.

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