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934.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Krankentransporte

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§ 6 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Krankentransporte

1. Alle Arten der Krankentransporte für Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser werden mit den eigenen Mitteln durchgeführt. Die Spitäler können aber auch private und/oder staatliche Transportdienste für diese Dienstleistung unter Beachtung der Vorschriften über öffentliche Beschaffungen vertraglich verpflichten. Die Verträge sind von der Direktion zu genehmigen.

2. Für die Primärtransporte gelten die Einsatzgebiete der Rettungstransporte.

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