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934.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Öffentliche und private Transportdienste

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§ 5 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Öffentliche und private Transportdienste

1. Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt

a. die Sanität Kantonsspital Liestal,

b. der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz,

c. der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen.

2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang I und II festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden können. Das Gesetz vom 3. Juni 1999 über öffentliche Beschaffungen gilt im Bereich der privaten Anbieter.

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