934.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Öffentliche und private Transportdienste
§ 5 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Öffentliche und private Transportdienste
1. Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt
a. die Sanität Kantonsspital Liestal,
b. der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz,
c. der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen.
2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang I und II festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden können. Das Gesetz vom 3. Juni 1999 über öffentliche Beschaffungen gilt im Bereich der privaten Anbieter.