934.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Gemeinsame Anforderungen
§ 4 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Gemeinsame Anforderungen
1. Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu erfüllen.
2. Die Leichentransportdienste haben stets mit zwei Personen auszurücken, die bei der allfälligen Bergung der Leiche die Hilfe der Polizei Basel-Landschaft nicht beanspruchen müssen.
3. Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.