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934.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Gemeinsame Anforderungen

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§ 4 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Gemeinsame Anforderungen

1. Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu erfüllen.

2. Die Leichentransportdienste haben stets mit zwei Personen auszurücken, die bei der allfälligen Bergung der Leiche die Hilfe der Polizei Basel-Landschaft nicht beanspruchen müssen.

3. Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.

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