934.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Aufsicht / Rettungskommission
§ 3 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Aufsicht / Rettungskommission
1. Die mit dieser Verordnung geregelten Transportdienste stehen unter der fachlichen Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).
2. Der Direktion steht beratend die Rettungskommission zur Seite. Diese besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, welche der Regierungsrat auf Antrag der Direktion aus dem Kreis der Rettungsdienste, der Sanitätsnotrufzentrale beider Basel, der Notärzte, der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Behörden für Gesundheit und Bevölkerungsschutz wählt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt präsidiert die Kommission von Amtes wegen.