Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
934.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Definitionen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Definitionen

1. Krankentransporte sind medizinisch notwendige Transporte von Patientinnen und Patienten mit fachlicher Betreuung während des Transportes. Sie unterteilen sich in

a. Primärtransporte zur Erstversorgung in eine ärztliche Praxis oder in ein Spital, inkl. Transporte im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE);

b. Sekundärtransporte oder Verlegungstransporte nach der Erstversorgung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital in ein anderes Spital;

c. Untersuchungstransporte von einem Spital in ein anderes Spital oder in eine ärztliche Praxis und zurück.

2. Rettungstransporte sind medizinisch- und/oder unfallbedingte Notfall-Patiententransporte mit erweiterten Erstehilfemassnahmen, gegebenenfalls mit medizinischen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen, ausgeführt gemäss § 9.

3. Leichentransporte sind die von der Polizei Basel-Landschaft veranlassten Transporte von Verstorbenen.

← § 1 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Geltungsbereich § 3 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →