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934.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Leichentransporte

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§ 10 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Leichentransporte

1. Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die durch die Polizei Basel-Landschaft veranlassten Leichentransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang II aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang II zu integrieren.

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