934.11
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Leichentransporte
§ 10 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Leichentransporte
1. Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die durch die Polizei Basel-Landschaft veranlassten Leichentransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang II aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang II zu integrieren.