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934.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Organisation des Kranken- und Rettungstransports - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 44 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten, tödlich Verunfallten sowie den von der Polizei Basel-Landschaft veranlassten Transport von anderen Leichen.

2. Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.

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