Art. 3 Statuten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (Spitalstatut UKBB) - Kinderspitalrat
Art. 3 Spitalstatut UKBB · Kinderspitalrat
1. Der Kinderspitalrat ist das oberste Führungsorgan des UKBB. Er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrages. Der Kinderspitalrat trifft im Rahmen seiner Rechte und Pflichten die zur Führung und Aufsicht des UKBB notwendigen Massnahmen. Ihm stehen unter anderem folgende Aufgaben zu
a. Er erlässt das Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.
b. Er legt im Rahmen der Leistungsaufträge die langfristigen Ziele und Schwerpunkte der Dienstleistung fest.
c. Er sorgt in Koordination mit den zuständigen Gremien der Universität für die erforderlichen Rahmenbedingungen für Lehre und Forschung und legt in Absprache mit der Universität die Forschungsschwerpunkte fest.
d. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen.
e. Er kann mit den Arbeitnehmerorganisationen einen Kollektivvertrag über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessen.
f. Er erlässt Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe e) geregelt sind.
g. Er ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche durch den Universitätsrat gewählt werden.
h. Er genehmigt das Budget inkl. Investitionsplan.
i. Er genehmigt den Jahresbericht der Geschäftsleitung und die Jahresrechnung.
j. Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Regierungen der Trägerkantone entgegen.
k. Er bezeichnet eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Geschäftsleitung erledigt werden können.
l. Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Geschäftsleitung sowie über Beanstandungen, soweit diese nicht durch die Ombudsstelle erledigt werden können.
m. Er erlässt ein Reglement über die Beschaffung und Verwendung von Drittmitteln.
n. Er schliesst Spital- und Tarifverträge ab.
o. Er erlässt ein Kommunikationskonzept.
p. Er legt die Grundzüge der leistungsabhängigen Lohnkomponenten inkl. die Regelung der privatärztlichen Tätigkeit fest.
q. Er entscheidet über die Annahme von Erbschaften, Legaten und Geschenken.
r. Er gibt sich eine Geschäftsordnung (Organisationsreglement).
s. Er ist um frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone besorgt.