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931 SpiVG CH-BL

§ 9 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Datenlieferung und -austausch

Bewilligung und Aufsicht
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§ 9 SpiVG · Datenlieferung und -austausch

1. Die Spitäler und Geburtshäuser sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die betriebs- und patientenbezogenen Daten kostenlos und in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung erforderlich sind, insbesondere für

a. die Durchführung der Spitalplanung;

b. die Überprüfung der Preis- und Kostenentwicklung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung.

c. die Kontrolle der Rechnungen und die Codierrevision.

2. Die Direktion ist berechtigt, die Daten gemäss Abs. 1 im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz zu bearbeiten sowie den zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone weiterzugeben oder Daten von diesen beizuziehen und zu bearbeiten.

3. Der Regierungsrat kann Bestimmungen über den Inhalt der Erhebungen, die Termine für die Einreichung der Daten sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung erlassen.

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