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SpiVG
CH-BL
§ 8 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Betriebsrechnung
Bewilligung und Aufsicht
§ 8 SpiVG · Betriebsrechnung
1. Die Spitäler und Geburtshäuser führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen oder Verbandsrichtlinien für verbindlich erklären.