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931 SpiVG CH-BL

§ 8 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Betriebsrechnung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 8 SpiVG · Betriebsrechnung

1. Die Spitäler und Geburtshäuser führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.

2. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen oder Verbandsrichtlinien für verbindlich erklären.

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