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931 SpiVG CH-BL

§ 7 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Ausbildungsverpflichtung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 7 SpiVG · Ausbildungsverpflichtung

1. Die Spitäler sind verpflichtet, entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten und Gegebenheiten Aus- und Weiterbildungsplätze für Berufe im Gesundheitswesen anzubieten.

2. Der Regierungsrat kann die Spitäler verpflichten, an einem Programm teilzunehmen, in welchem die Zahl der Ausbildungsplätze für jeden Betrieb verbindlich festgelegt wird.

3. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass eine Kompensationszahlung geleistet werden muss, wenn die vorgegebene Zahl der Ausbildungsplätze nicht erreicht wird.

4. Die Einnahmen aus den Kompensationszahlungen werden zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Berufe im Gesundheitswesen verwendet oder an die Betriebe ausbezahlt, welche mehr als die vorgegebene Zahl der Ausbildungsplätze schaffen.

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