Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931 SpiVG CH-BL

§ 6 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen

Bewilligung und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 SpiVG · Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen

1. Verfügungen, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit betreffen, sind sofort vollstreckbar.

2. Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

← § 5 SpiVG Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Zweck § 7 SpiVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →