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SpiVG
CH-BL
§ 6 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen
Bewilligung und Aufsicht
§ 6 SpiVG · Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen
1. Verfügungen, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit betreffen, sind sofort vollstreckbar.
2. Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.