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SpiVG
CH-BL
§ 5 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Aufsicht und Inspektionen
Bewilligung und Aufsicht
§ 5 SpiVG · Aufsicht und Inspektionen
1. Die zuständige Direktion führt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Spitäler.
2. Sie kann angemeldete und unangemeldete Inspektionen durchführen.