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931 SpiVG CH-BL

§ 5 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Aufsicht und Inspektionen

Bewilligung und Aufsicht
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§ 5 SpiVG · Aufsicht und Inspektionen

1. Die zuständige Direktion führt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Spitäler.

2. Sie kann angemeldete und unangemeldete Inspektionen durchführen.

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