Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931 SpiVG CH-BL

§ 4 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung

Bewilligung und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 SpiVG · Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung

1. Die Direktion kann die Betriebsbewilligung einschränken oder mit Auflagen versehen sowie die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.

2. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn

a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen;

b. Auflagen nicht eingehalten werden oder angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

3. Der Entzug der Betriebsbewilligung gemäss Abs. 2 Bst. b. wird vorgängig unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angedroht.

4. Die vorgängige Androhung entfällt, wenn für die Patientinnen und Patienten eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

← § 3 SpiVG Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Zweck § 5 SpiVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →