931
SpiVG
CH-BL
§ 3 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Betriebsbewilligung
Bewilligung und Aufsicht
§ 3 SpiVG · Betriebsbewilligung
1. Eröffnung und Betrieb eines Spitals bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen Direktion.
2. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn das Spital
a. eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleistet;
b. über das erforderliche Fachpersonal verfügt;
c. eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;
d. über zweckentsprechende Einrichtungen verfügt;
e. ein den Bundesvorgaben entsprechendes Qualitätssicherungskonzept nachweist;
f. über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche die mit der Tätigkeit der Institution verbundenen Risiken abdeckt.
3. Die Bewilligung wird auf 10 Jahre befristet erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.