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931 SpiVG CH-BL

§ 20 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligung

Schlussbestimmungen
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§ 20 SpiVG · Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligung

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler mit Standort im Kanton haben innert 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsbewilligung zu beantragen.

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