931
SpiVG
CH-BL
§ 20 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligung
Schlussbestimmungen
§ 20 SpiVG · Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligung
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler mit Standort im Kanton haben innert 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsbewilligung zu beantragen.