931
SpiVG
CH-BL
§ 2 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SpiVG · Massnahmen
1. Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch
a. die Durchführung einer Spitalplanung im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;
b. den Erlass einer nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;
c. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Spitälern;
d. die Förderung des Nachwuchses für die Berufe im Gesundheitswesen.