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931 SpiVG CH-BL

§ 2 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SpiVG · Massnahmen

1. Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch

a. die Durchführung einer Spitalplanung im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;

b. den Erlass einer nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;

c. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Spitälern;

d. die Förderung des Nachwuchses für die Berufe im Gesundheitswesen.

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