931
SpiVG
CH-BL
§ 19 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Gebühren
Schlussbestimmungen
§ 19 SpiVG · Gebühren
1. Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.