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SpiVG
CH-BL
§ 18 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Leistungsvereinbarungen
Planung und Finanzierung
§ 18 SpiVG · Leistungsvereinbarungen
1. Die zuständige Direktion schliesst mit den auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern und Geburtshäusern Leistungsvereinbarungen ab.
2. Darin werden insbesondere geregelt
a. die im Auftrag des Kantons zu übernehmenden gemeinwirtschaftlichen und anderen besonderen Leistungen;
b. die Modalitäten der Rechnungsstellung und Abgeltung;
c. die Modalitäten der Datenlieferung gemäss § 9.
3. Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion den Inhalt der Leistungsvereinbarung verfügen.