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SpiVG
CH-BL
§ 17 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen
Planung und Finanzierung
§ 17 SpiVG · Gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen
1. Der Kanton richtet den Spitälern und Geburtshäusern Abgeltungen für die von ihm in Auftrag gegebenen gemeinwirtschaftlichen oder anderen besonderen Leistungen aus.
2. Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben.