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SpiVG
CH-BL
§ 16 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Abgeltung für ambulante und intermediäre Leistungen
Planung und Finanzierung
§ 16 SpiVG · Abgeltung für ambulante und intermediäre Leistungen
1. Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht, kann der Kanton den Spitälern Beiträge an spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen gewähren, welche insgesamt kostendämpfend wirken und
a. zur Versorgung der Kantonsbevölkerung notwendig sind oder
b. im Rahmen innovativer Versorgungsmodelle erbracht werden.
2. Die Beiträge werden in der Regel in Form von leistungsbezogenen Pauschalen ausgerichtet.
3. Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben.