§ 15 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Förderung ambulanter Behandlungen
§ 15 SpiVG · Förderung ambulanter Behandlungen
1. Die Direktion kann Untersuchungen und Behandlungen bezeichnen, welche in der Regel ambulant durchgeführt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ambulanten Durchführung im Vergleich zur stationären.
2. Der Kanton beteiligt sich nur an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient
a. besonders schwer erkrankt ist;
b. an schweren Begleiterkrankungen leidet;
c. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;
d. besondere soziale Umstände vorliegen.
3. Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden der Direktion. Diese kann Ausnahmen von der Dokumentationspflicht vorsehen.
4. Die Direktion kann zur Plausibilisierung Einsicht in die Grundlagen der Dokumentation gemäss Abs. 3 nehmen.