931
SpiVG
CH-BL
§ 14 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Abgeltung für stationäre Leistungen
Planung und Finanzierung
§ 14 SpiVG · Abgeltung für stationäre Leistungen
1. Der Regierungsrat legt den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen für stationäre Leistungen gemäss KVG fest.
2. Die zuständige Direktion richtet den Anteil des Kantons an den Pauschalen gemäss Abs. 1 aus.
3. Sie regelt in Absprache mit den Versicherern die Kontrolle der in Rechnung gestellten Pauschalen.
4. Sie kann insbesondere jährliche Codierrevisionen durchführen.