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931 SpiVG CH-BL

§ 14 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Abgeltung für stationäre Leistungen

Planung und Finanzierung
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§ 14 SpiVG · Abgeltung für stationäre Leistungen

1. Der Regierungsrat legt den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen für stationäre Leistungen gemäss KVG fest.

2. Die zuständige Direktion richtet den Anteil des Kantons an den Pauschalen gemäss Abs. 1 aus.

3. Sie regelt in Absprache mit den Versicherern die Kontrolle der in Rechnung gestellten Pauschalen.

4. Sie kann insbesondere jährliche Codierrevisionen durchführen.

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