Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931 SpiVG CH-BL

§ 13 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Anforderungen an die Leistungserbringer

Planung und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 SpiVG · Anforderungen an die Leistungserbringer

1. Die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses auf die Spitalliste kann von der Erfüllung von Auflagen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit abhängig gemacht werden, insbesondere von

a. einer Betriebsbewilligung des Kantons;

b. der Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne des KVG;

c. der Einhaltung von Qualitätsstandards sowie der Durchführung von Qualitätsmessungen;

d. der Beteiligung am Notfalldienst;

e. dem Nachweis eines Nachversorgungskonzeptes;

f. dem Nachweis der Aus- und Weiterbildung einer angemessenen Zahl von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen.

← § 12 SpiVG Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Zweck § 14 SpiVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →