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931 SpiVG CH-BL

§ 12 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Spitalliste

Planung und Finanzierung
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§ 12 SpiVG · Spitalliste

1. Der Regierungsrat legt in der Spitalliste die aufgrund der Spitalplanung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Spitäler und Geburtshäuser sowie deren Leistungsauftrag fest.

2. Ein Spital kann auch für einzelne Leistungseinheiten seines stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.

3. Der Regierungsrat überprüft die Spitalliste periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.

4. Bei Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der Regierungsrat diesen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit ganz oder teilweise entziehen.

5. Der Regierungsrat bringt die Spitalliste im Sinne einer Orientierung dem Landrat zur Kenntnis.

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