§ 11 Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) - Spitalplanung
§ 11 SpiVG · Spitalplanung
1. Die zuständige Direktion plant die bedarfsgerechte Spitalversorgung nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2. Der Bedarf wird ausgehend von der bisherigen Nachfrage auf der Grundlage medizinischer Leistungseinheiten insbesondere unter Berücksichtigung der prognostizierten medizinischen und demographischen Entwicklung ermittelt.
3. Die Spitalplanung bezweckt insbesondere
a. die Gewährleistung einer zweckmässigen, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechend dem gemäss Abs. 2 ermittelten Bedarf;
b. die Zusammenfassung von Leistungen zu zweckmässigen Angeboten und die Nutzung von Synergien;
c. die Gewährleistung einer zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für die Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet;
d. die Förderung der integrierten Versorgung;
e. die Koordination mit den übrigen Kantonen.